Mietbedingungen (AGB)

Für die Vermietung von Maschinen und Fahrzeugen (EU-weit).

mih Rent2Build GmbH
An der Wurth 2 – 4
48612 Horstmar

Handelsregister: HRB15509
Registergericht: Amtsgericht Steinfurt
USt-IdNr. DE460356844

TEIL A – ALLGEMEINE REGELUNGEN (für alle Verträge)

§1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Mietbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Mietverträge über Maschinen, Baugeräte, Werkzeuge sowie Fahrzeuge.
(2) Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern (§13 BGB) und Unternehmern (§14 BGB). Abweichende Regelungen ergeben sich aus Teil B und Teil C.
(3) Entgegenstehende AGB des Mieters werden nicht anerkannt, es sei denn, der Vermieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

§2 Mietgegenstand

(1) Mietgegenstand ist das im Mietvertrag bezeichnete Gerät oder Fahrzeug einschließlich Zubehör.
(2) Der Vermieter ist berechtigt, einen gleichwertigen Mietgegenstand bereitzustellen.
(3) Der Mietgegenstand bleibt Eigentum des Vermieters.

§3 Vertragsschluss

(1) Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Ein Vertrag kommt zustande durch:
• schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung oder
• tatsächliche Übergabe des Mietgegenstandes.
(3) Der Vermieter ist berechtigt, vor Vertragsschluss eine Bonitätsprüfung (z.B. SCHUFA) durchzuführen.
(4) Der Vermieter kann den Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen ablehnen.

§4 Mietdauer

(1) Die Mietzeit beginnt mit Übergabe.
(2) Sie endet mit ordnungsgemäßer Rückgabe.
(3) Eine stillschweigende Verlängerung ist ausgeschlossen.
(4) Bei verspäteter Rückgabe wird die vereinbarte Miete als Nutzungsentschädigung berechnet.
(5) Der Mieter ist verpflichtet, die Rückgabe des Mietgegenstandes mindestens 3 Werktage im Voraus anzukündigen, sofern keine feste Mietdauer vereinbart wurde.

§5 Preise und Zahlung

(1) Die Miete richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste.
(2) Zusatzkosten (Transport, Reinigung, Betriebsmittel, Versicherung) werden gesondert berechnet.
(3) Zahlungen sind grundsätzlich im Voraus fällig.
(4) Die vereinbarte Tagesmiete basiert auf einer Nutzung von maximal 8 Betriebsstunden pro Tag. Jede darüber hinausgehende Nutzung wird gesondert berechnet.

§6 Übergabe und Rückgabe

(1) Übergabe erfolgt in betriebsbereitem Zustand.
(2) Der Mieter hat den Zustand bei Übergabe zu prüfen.
(3) Rückgabe erfolgt gereinigt, funktionsfähig und vollständig.
(4) Schäden sind unverzüglich anzuzeigen.
(5) Die Schadensfeststellung erfolgt nach Rückgabe und Prüfung durch den Vermieter auf Grundlage objektiver Kriterien. Dem Mieter ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bestehen Meinungsverschiedenheiten über das Vorliegen oder den Umfang eines Schadens, sind die Parteien berechtigt, ein unabhängiges Sachverständigengutachten einzuholen; dessen Feststellungen sind bei der Schadensbestimmung angemessen zu berücksichtigen.

§7 Nutzung

(1) Nutzung nur bestimmungsgemäß.
(2) Nur durch qualifiziertes Personal.
(3) Verboten sind insbesondere:
• Weitervermietung ohne Zustimmung
• Nutzung außerhalb gesetzlicher Vorschriften
• Nutzung außerhalb des vereinbarten Einsatzgebietes
(4) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Zugriff Dritter zu schützen und ordnungsgemäß zu sichern (Obhutspflicht).

§ 7a Diebstahl, Obhutspflicht

(1) Der Mieter hat den Mietgegenstand während der gesamten Mietdauer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bzw. eines sorgfältigen Nutzers zu behandeln und gegen Verlust, Beschädigung, Diebstahl, Unterschlagung sowie den Zugriff unbefugter Dritter zu sichern.
(2) Dem Mieter ist bekannt, dass insbesondere Baumaschinen, Baugeräte und Fahrzeuge einem erhöhten Diebstahlrisiko ausgesetzt sind. Der Mieter ist verpflichtet, alle zumutbaren und geeigneten Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Hierzu gehören insbesondere das Abschließen des Mietgegenstandes, das Entfernen von Zündschlüsseln, die Nutzung vorhandener Sicherungseinrichtungen sowie die Verwahrung an einem angemessen gesicherten Standort.
(3) Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, besteht seitens des Vermieters keine Diebstahlversicherung zugunsten des Mieters. Der Mieter trägt das Risiko des Verlustes oder Diebstahls des Mietgegenstandes, soweit er diesen zu vertreten hat oder ihm eine Verletzung seiner Sorgfalts-, Sicherungs- oder Obhutspflichten zur Last fällt.
(4) Im Falle eines Diebstahls, einer Unterschlagung oder des Abhandenkommens des Mietgegenstandes hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu informieren, Strafanzeige bei der zuständigen Polizeibehörde zu erstatten und dem Vermieter sämtliche zur Schadensbearbeitung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Unterlässt der Mieter dies schuldhaft, haftet er für hierdurch entstehende zusätzliche Schäden.

TEIL B – BESONDERE REGELUNGEN FÜR VERBRAUCHER

§8 Preise

Alle Preise verstehen sich inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer.

§9 Haftung Vermieter

(1) Unbeschränkte Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und begrenzt auf den vorhersehbaren Schaden.

§10 Haftung Mieter

Der Mieter haftet für Schäden am Mietgegenstand, soweit er diese zu vertreten hat.

§11 Widerrufsrecht

Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht nach §355 BGB zu, sofern der Vertrag im Fernabsatz geschlossen wurde.

§12 Gerichtsstand

Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

TEIL C – BESONDERE REGELUNGEN FÜR UNTERNEHMER

§13 Preise

Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

§14 Gefahrübergang

Die Gefahr geht mit Übergabe auf den Mieter über.

§15 Haftung Vermieter

(1) Der Vermieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit eine Garantie übernommen wurde, ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

§16 Haftung Mieter

(1) Der Mieter haftet unbeschränkt für:
• Schäden am Mietgegenstand
• Folgeschäden
• Mietausfall
• Transportkosten
• Verwaltungskosten
(2) Der Mieter haftet bei Verlust, Diebstahl, Unterschlagung oder irreparabler Beschädigung des Mietgegenstandes für den Wiederbeschaffungswert abzüglich eines etwaigen Restwertes, soweit er das Schadensereignis zu vertreten hat oder eine Verletzung seiner vertraglichen Obhuts-, Sorgfalts- oder Sicherungspflichten vorliegt.

§17 Versicherungspflicht

(1) Der Mieter ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung sowie eine Maschinen-/Kaskoversicherung abzuschließen.
(2) Der Vermieter kann einen Nachweis verlangen.

§18 Zahlungsverzug

(1) Verzugszinsen: 9 Prozentpunkte über Basiszinssatz.
(2) Pauschale: 40 EUR.
(3) Weitere Schäden bleiben vorbehalten.

§19 Sicherheiten

Der Vermieter ist berechtigt:
• Vorauszahlungen zu verlangen
• Sicherungsabtretung zu fordern

§20 Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Vermieters, sofern der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

TEIL D – SPEZIELLE REGELUNGEN FÜR MASCHINEN

§21 Einsatzbedingungen

(1) Einsatz nur unter Einhaltung aller Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften.
(2) Der Mieter trägt die Verantwortung für den Einsatzort.
(3) Der Mieter ist verpflichtet, erforderliche Genehmigungen einzuholen.

§22 Wartung und Reparaturen

(1) Wartung erfolgt ausschließlich durch den Vermieter.
(2) Eigenmächtige Reparaturen sind unzulässig.

§23 Besondere Risiken

Der Mieter haftet insbesondere für Schäden durch:
• unsachgemäßen Einsatz
• falschen Untergrund
• Wasser, Schlamm oder extreme Bedingungen

TEIL E – SPEZIELLE REGELUNGEN FÜR FAHRZEUGE

§24 Nutzung Fahrzeuge

1) Nutzung nur mit gültiger Fahrerlaubnis.
(2) Einhaltung aller Verkehrsregeln.

§25 Unfälle und Schäden

(1) Unfälle sind unverzüglich zu melden.
(2) Polizei ist hinzuzuziehen.

§26 Verbotene Nutzung

• Alkohol oder Drogen
• Motorsport
• illegale Nutzung

§27 Auslandseinsatz

(1) Nutzung außerhalb Deutschlands ist nur in folgenden Ländern zulässig:
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters weitere Staaten (insbesondere Balkanländer).
(2) Der Mieter trägt alle zusätzlichen Risiken und Kosten.

TEIL F – VERSICHERUNG UND HAFTUNGSBEGRENZUNG (INDUSTRIESTANDARD)

§28 Haftungsbegrenzungssystem

(1) Optional kann eine Haftungsreduzierung vereinbart werden.
(2) Selbstbeteiligung je Schadensfall:
• Gruppe A: 750 EUR
• Gruppe B: 1.500 EUR
• Gruppe C: 2.500 EUR
• Gruppe D: 4.000 EUR

§29 Ausschlüsse

Eine Haftungsbegrenzung gilt nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten. Bei einfacher Fahrlässigkeit entfällt eine Haftungsbegrenzung nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), soweit hierdurch der Vertragszweck gefährdet wird. Im Übrigen bleibt eine Haftungsbegrenzung auch bei unbefugter Nutzung, Pflichtverstößen oder Schäden durch Wasser oder Transport bestehen, es sei denn, diese beruhen auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder zwingenden gesetzlichen Vorschriften.

TEIL G – ERWEITERTE INDUSTRIEKLAUSELN

§30 Verbotene Nutzung (detailliert)

Untersagt ist insbesondere:
• Überlastung oder unsachgemäße Bedienung
• Einsatz ohne erforderliche Genehmigungen
• Nutzung in explosionsgefährdeten Bereichen ohne Freigabe
• Einsatz auf ungeeignetem Untergrund (Statik/Tragfähigkeit)
• Transport ohne ausreichende Ladungssicherung (VDI 2700 ff.)
• Weitervermietung oder Überlassung an Dritte ohne Zustimmung
• Nutzung unter Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss
• Motorsport, Rennen, Testzwecke
• Manipulation von Sicherheitsvorrichtungen oder GPS
• Verbringung außerhalb des vereinbarten Einsatzgebietes

§31 Schadenskatalog und Kosten

(1) Der Mieter haftet für Schäden und daraus resultierende Kosten nur, soweit diese von ihm zu vertreten sind. Hierzu zählen insbesondere erforderliche und nachweisbare Kosten für Reparaturen und Ersatzteile, Sachverständige, Abschlepp- und Bergungsmaßnahmen, Transport sowie notwendige Reinigung bei übermäßiger Verschmutzung.
(2) Der Ersatz von Mietausfall wird nur geschuldet, soweit ein konkreter Ausfall tatsächlich entstanden und nachgewiesen ist.
(3) Pauschalen können nur insoweit vereinbart werden, als sie den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist.
(4) Kosten für internen Verwaltungsaufwand werden nicht pauschal erhoben, sondern nur insoweit ersetzt verlangt, als sie im Einzelfall konkret angefallen und nachweisbar sind.

§32 GPS-Tracking und Nutzungskontrolle

(1) Der Vermieter ist berechtigt, Mietgegenstände mit GPS- bzw. Telematiksystemen auszustatten. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich im erforderlichen Umfang und in transparenter Weise.
(2) Es werden Standort-, Nutzungs- und Betriebsdaten ausschließlich zu folgenden Zwecken verarbeitet:
• Diebstahlprävention und Wiederauffindung
• Sicherstellung der Vertragserfüllung
• Schutz des Eigentums des Vermieters
Eine permanente Verhaltens- oder Leistungsüberwachung des Mieters findet nicht statt.
(3) Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse des Vermieters). Die Interessen, Grundrechte und Freiheiten des Mieters werden dabei angemessen berücksichtigt.
(4) Die erhobenen Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies für die genannten Zwecke erforderlich ist, und anschließend gelöscht, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.
(5) Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Erreichung der genannten Zwecke erforderlich ist, ein berechtigtes Interesse besteht oder eine gesetzliche Verpflichtung bzw. behördliche Anordnung vorliegt.

§33 Bonitätsprüfung und Identitätsprüfung

(1) Der Vermieter ist berechtigt, zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Mieters Auskunfteien (z.B. SCHUFA) einzuschalten.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, gültige Identifikationsdokumente (Personalausweis/Reisepass, ggf. Fahrerlaubnis) vorzulegen.
(3) Der Vermieter ist berechtigt, Kopien oder digitale Aufzeichnungen dieser Dokumente anzufertigen.

§34 Auslandseinsatz / Cross-Border

(1) Der Einsatz außerhalb Deutschlands ist nur mit vorheriger Zustimmung zulässig.
(2) Zugelassene Einsatzländer: EU/EWR sowie nach Vereinbarung Drittstaaten.
(3) Der Mieter trägt sämtliche Risiken und Pflichten, insbesondere:
• Einhaltung von Zoll- und Einfuhrbestimmungen
• Beschaffung erforderlicher Genehmigungen
• Tragung von Zöllen, Steuern und Gebühren
(4) Der Einsatz außerhalb der EU kann zusätzlichen Genehmigungen unterliegen und ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung zulässig.

§35 Steuern und Reverse-Charge

(1) Bei grenzüberschreitenden Leistungen kann das Reverse-Charge-Verfahren Anwendung finden.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, gültige USt-ID bereitzustellen.
(3) Falschangaben führen zur Haftung für Steuerschäden.

§36 Exportkontrolle und Sanktionen

(1) Der Mieter verpflichtet sich zur Einhaltung aller Exportkontrollvorschriften.

(2) Eine Nutzung in sanktionierten Ländern oder durch sanktionierte Personen ist untersagt.

TEIL H – SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§37 Datenschutz

Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach DSGVO.

§38 Anwendbares Recht

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§39 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt eine wirtschaftlich möglichst nahekommende Regelung.

Stand 08.07.2026